Auf Ratenkäufe, Finanzierungsleasingverträge und sonstige Finanzierungshilfen für Konsumenten ist ab 11.6.2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) wurden aufgehoben. Beachten Sie die detaillierten Informationspflichten sowie die Strafbestimmungen!
Für welche Verträge gilt das Verbraucherkreditgesetz?
Es gilt u.a. für die unten aufgelisteten (Kredit-)Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Auf der anderen Seite steht der Konsument, auf den diese Definition gerade nicht zutrifft. Für den Unternehmer muss das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Die Regelungen sind durchwegs zwingend, sie können zum Nachteil des Konsumenten nicht abbedungen werden.
In jedem Fall muss die Gesamtkreditsumme mindestens € 200,- betragen. Ausgenommen sind auch Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur „geringe“ Kosten anfallen.
Umfangreiche Informationen in der Werbung
Werden in der Werbung für ein oben angeführtes Rechtsgeschäft kostenbezogene Zahlen genannt, so muss diese Werbung „klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ folgende Informationen enthalten:
Vorvertragliche Informationspflichten
Noch vor Abschluss des eigentlichen Vertrages muss der Unternehmer den Konsumenten in schriftlicher Form und unter Angabe bestimmter Informationen umfassend informieren, damit der Konsument eine „fundierte Entscheidung“ treffen kann. Für die Mitteilung ist folgendes Formular zu verwenden: „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ (Anhang II zu BGBl Nr.: 28/2010):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_28/BGBLA_2010_I_28.pdf
Verpflichtende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten
Der Unternehmer muss vom Konsumenten Informationen zu dessen Kreditwürdigkeit verlangen und nötigenfalls Auskünfte von einer Datenbank einholen. Bei Bedenken hinsichtlich der Bonität muss der Unternehmer den Konsumenten darauf hinweisen.
Schriftform und zwingende Angaben im Vertrag
Für Kreditverträge gilt die Schriftform bzw. sie müssen auf einem dauerhaften Datenträger erstellt sein. Ein Kreditvertrag hat laut Gesetz mindestens 22 Punkte zu enthalten (siehe § 9 VKrG, BGBl. Nr.: 28/2010, Link: s.o.), u.a. den Barzahlungspreis (bei einem Zahlungsaufschub) und den effektiven Jahreszinssatz. Der effektive Jahreszinssatz ist anhand einer vorgegebenen Formel zu errechnen (siehe ebenfalls BGBl. Nr.: 28/2010).
Änderung des Sollzinssatzes
Jede Änderung ist dem Konsumenten schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls sie zu dessen Nachteil nicht wirksam wird.
Rechte des Konsumenten
Terminsverlust
Falls sich der Unternehmer das Recht vorbehalten hat, im Falle der Nichtzahlung von Teilbeträgen die gesamte noch offene Schuld zu fordern (=Terminsverlust), darf er dieses Recht unter folgenden Voraussetzungen ausüben: Er hat seine Leistungen erbracht, der Konsument ist seit mindestens sechs Wochen mit einer Leistung rückständig, und der Unternehmer hat den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt.
Strafbestimmungen
U.a. in folgenden Fällen drohen bis zu € 10.000,- Verwaltungsstrafe:
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