Die Übertragung von inländischen Grundstücken, z.B. durch einen Kauf, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, das ist in der Regel der Kaufpreis, zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 3,5%, wobei er sich auf 2% reduziert wenn das Grundstück von einem Familienangehörigen erworben wird. Darüber hinaus ist eine Grundbucheintragungsgebühr von 1% zu entrichten. Grunderwerbsteuer fällt auch dann an, wenn das inländische Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und von einer Person alle Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden (Anteilsvereinigung). In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer vom Dreifachen des Einheitswertes berechnet; eine Eintragungsgebühr beim Grundbuchgericht fällt nicht an.
Werden im Fall der Anteilsvereinigung nicht 100% der Anteile an der Gesellschaft erworben, fällt folgerichtig keine Grunderwerbsteuer an. In der Praxis werden aus diesem Grund oft Zwerganteile an der Gesellschaft treuhändig von einer anderen Person gehalten. Eine Vermeidung von Grunderwerbsteuer ist mit dieser Gestaltungsvariante grundsätzlich möglich, da das Grunderwerbsteuergesetz, etwa im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz, einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt. Auf das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft kommt es daher nicht an.
Der UFS Innsbruck (GZ RV/0226-I/09) hat nun jedoch am 25.6.2010 entschieden, dass bei der dargestellten Treuhandkonstruktion ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO vorliegt, da die Treuhandkonstruktion ungewöhnlich und nur mit der Umgehung der Grunderwerbsteuer erklärbar sei. Laut UFS ist daher von einer Anteilsvereinigung auszugehen und Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Da gute Gründe gegen die Entscheidung des UFS sprechen, wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten. Bis dahin empfiehlt sich in der Praxis, statt der dargestellten Treuhandkonstruktion eine Gestaltungsvariante zu wählen, bei der ein Familienangehöriger oder eine andere Vertrauensperson Zwerganteile an der Gesellschaft nicht nur treuhändig sondern auch wirtschaftlich übernimmt.
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