Bei der Vorstellung der Steuerpläne im Rahmen des Sparpakets hat die Regierung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgeltungszahlung für in der Schweiz geparktes nicht versteuertes Vermögen österreichischer Staatsbürger eingeplant. Schneller als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das grundsätzlich dem Abkommen der Schweiz mit Deutschland nachempfunden ist. Das neu geschlossene Abkommen eröffnet die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängende Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen zu legalisieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Einführung einer durch die Schweizer Behörden einzuhebenden (und an Österreich abzuführenden) 25%igen Kapitalertragsteuer für laufende Erträge ab 2013.
Für wen gilt das neue Abkommen?
Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig waren und am 1.1.2013 über ein Konto oder Depot bei einer Bank in der Schweiz verfügen. Das Abkommen gilt demnach nicht für Privatstiftungen, Personen- bzw. Kapitalgesellschaften oder sonstige Körperschaften und Vereine. Allerdings ist das Abkommen dann anwendbar, wenn bei Sitzgesellschaften ohne aktive wirtschaftliche Betätigung die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person in Österreich ansässig ist und dieser Umstand der Schweizer Bank bekannt ist (gilt daher etwa für „transparente“ Stiftungen oder sogenannte „Lebensversicherungsmantelgesellschaften“).
Einmalzahlung für die Vergangenheit
Für die in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) kann eine Legalisierung des Vermögens wie folgt hergestellt werden:
Zu beachten ist in beiden Fällen, dass eine strafbefreiende Wirkung nur dann eintritt, wenn die Steuerhinterziehung bis dahin noch nicht entdeckt war und dies den Beteiligten bekannt war oder bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (beispielsweise Geldwäsche, Mafiagelder).
Weitere Besonderheiten bestehen bei zum 31.12.2012 stark angewachsenen Kontoständen. Hier gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstands vom 31.12.2010. Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige das Abkommen dazu nutzen, Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen um die günstige Besteuerung zu erwirken. Kapitalzuflüsse ab dem 13.4.2012 unterliegen zwar der Einmalzahlung, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung (Behandlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich). Somit ist eine begünstigte Besteuerung von neu in die Schweiz gebrachten Geldern nicht möglich. Steuerpflichtige können sich durch Auflösung des Kontos in der Schweiz vor dem 1.1.2013 der Besteuerung und Meldung entziehen, allerdings kommt dann die Abgeltungswirkung und Straffreiheit nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Schweiz verpflichtet, der österreichischen Finanzverwaltung Daten über die Abflüsse und die betroffenen Länder zur Verfügung zu stellen, so dass eine Weiterverfolgung wahrscheinlich ist.
Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013
Die von den Schweizer Banken ab 2013 zu erhebende Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen Kapitalertragsteuer und beträgt 25%. Der Anleger kann wiederum zwischen der anonymen Abgeltung oder der Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung wählen. Bei der anonymen Abgeltung tritt mit dem 25%igen Steuerabzug eine Endbesteuerung ein. Die Schweizer Bank stellt wiederum eine Urkunde über den abgeführten Betrag aus, die der Kunde bei Bedarf als Nachweis für die ordnungsgemäße Versteuerung verwenden kann.
Bei der freiwilligen Meldung kommt es zu keiner Abzugssteuer - der österreichische Steuerpflichtige muss die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung deklarieren. Dabei ist zu beachten, dass die Schweizer Bank der österreichischen Steuerbehörde die Identität und den Wohnsitz des Bankkunden, dessen Steuer- und oder SV-Nummer, dessen Konto- bzw. Depotnummer und den Betrag der angefallenen Kapitalerträge meldet. Auf diese Weise kann das Finanzamt in Österreich leicht die Vollständigkeit der angegebenen Kapitalerträge kontrollieren.
Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die nächsten Monate für eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und ihre Strategie ab 2013 nutzen.
Bild: © rangizzz - Fotolia