Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Abschleicher“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren.
Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben:
Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde.
Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten.
Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen.
Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten?
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