Die Höhe des Sachbezugs wie auch der NoVA ist auch von der Höhe des CO2-Emissionswerts abhängig (da beispielsweise Elektroautos keine CO2-Emission verursachen, kommt es hierbei auch zu keinem Sachbezug). Für den Sachbezug als geldwerten Vorteil beim Dienstnehmer ist das Jahr der Anschaffung des Pkw maßgeblich, nicht aber der Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an den Dienstnehmer. Dementsprechend ist für die Frage, ob der Sachbezug 1,5% oder 2% beträgt, auf die für das Jahr der Anschaffung geltenden maximalen CO2-Emissionswerte zurückzugreifen.
Zur Feststellung der CO2-Emissionswerte pro km von Fahrzeugen (sogenannter Testzyklus) wurde bisher der NEFZ ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") zugrunde gelegt. Nunmehr kommt durch eine EU-weite Änderung das neue Messverfahren nach WLTP ("Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure") zur Anwendung (siehe bereits KI 10/18). Dieses Testverfahren basiert auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll aufgrund seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen.
Das BMF hat in einer Information (BMF-010222/0011-IV/7/2019 vom 13.2.2019) die Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA durch diese Umstellung des Messverfahrens dargestellt. Im Fokus steht dabei das Jahr 2019 mit folgenden Übergangsregelungen:
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