Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet, wenn das Schreiben auch tatsächlich beim Finanzamt einlangt. Damit ist die Frist auch dann gewahrt, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird. Der Datumsstempel des Postamtes auf der Briefsendung besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist.
Im Falle UFS 15.9.2004 wurde die Beschwerde wegen Zurückweisung der Berufung infolge Fristversäumnis als unbegründet abgewiesen. Der Brief wurde wohl am letzten Tag der Frist dem Postamt übergeben und auch zunächst übernommen, aber dann vom Postamt zur Fehlerbeseitigung dem Beschwerdeführer zurückgestellt, wodurch infolge Dienstschluss der Post, dieser erst nach der Fehlerbeseitigung am nächsten Tag an das Hauptpostamt übersendet wurde. Damit war Fristversäumnis eingetreten.
Um verspätete Einreichungen zu vermeiden, sollte daher nicht bis zum letztmöglichen Termin zugewartet werden. Wenn es knapp zu werden droht, bietet sich ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung an, welche aber nicht immer möglich ist, zumal folgende Arten von Fristen zu unterscheiden sind:
Für die Antragstellung auf Fristverlängerung ist es daher erforderlich, zuerst zu klären, um welche Art der Frist es sich handelt.
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