Am 12.6.2013 wurde die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 im Nationalrat beschlossen. Wie bereits in der KI 05/13 berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 35.000 € auf 10.000 € ein Herzstück der Reform dar. Anträge der Opposition, die den Entfall aller Publikationspflichten und eine vereinfachte Firmengründung durch eine 1-EUR-GmbH vorgesehen hätten, wurden hingegen abgelehnt. Die GmbH-Reform tritt nach Zustimmung durch den Bundesrat mit 1.7.2013 in Kraft.
Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer: Ab Juli 2013 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 125 € pro Quartal bzw. 500 € im Jahr (zuvor 1.750 € im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs. Für ab dem 1.7.2013 gegründete Gesellschaften erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung bereits in der verminderten Höhe. Bei den bereits festgesetzten Vorauszahlungen 2013 von bestehenden GmbHs erfolgt keine Aufrollung der Vorauszahlung, sondern eine Berücksichtigung im Wege der Veranlagung. Auf die neue Mindestkörperschaftsteuer hinauslaufende Herabsetzungsanträge können daher nicht eingebracht werden.
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