:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt
Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben.
:: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu
Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen.
Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden.
Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.
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