Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen (in ATS):
..................................2001....2000....1999
bei einem Alter von...
bis 3 Jahren
..... 2.030,- 2.000,- 1.990,-
bis 6 Jahren
..... 2.590,- 2.550,- 2.540,-
bis 10 Jahren
... 3.330,- 3.270,- 3.250,-
bis 15 Jahren
... 3.830,- 3.760,- 3.740,-
bis 19 Jahren
... 4.510,- 4.430,- 4.410,-
bis 28 Jahren
... 5.680,- 5.580,- 5.550,-
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zu Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
-der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
-die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
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