Eine gute Zusammenarbeit mit Minderheitsgesellschaftern bei Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Unternehmensführung. Dazu gehört auch, dass die gesetzlichen Minderheitenrechte entsprechend respektiert werden. Leider zeigt die tägliche Gesellschaftsrechtpraxis aber auch, dass Minderheitsgesellschafter durch intensive Ausnützung ihrer Minderheitenrechte wichtige Entscheidungen verzögern bzw blockieren können und die Geschäftsführer bzw anderen Gesellschafter mit Anträgen regelrecht "bombardieren". Weiters ist auch die Unternehmensführung im Konzern durch entsprechende Minderheitsanteile zum Teil erschwert.
Auch bisher gab es schon Möglichkeiten, Minderheitsgesellschafter "los zu werden". Im Wesentlichen waren dies Instrumente wie zB die verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, die errichtende Umwandlung bzw die nicht verhältniswahrende Spaltung ("Squeeze-out-Spaltung"). Durch das seit Ende Mai 2006 geltende Gesellschafterausschlussgesetz ist nun ein weiteres und für viele Fälle praktikables Instrument hinzugetreten, nämlich die zwangsweise Übertragung von Anteilen gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung.
Demnach ist ein Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern unter folgenden Bedingungen möglich:
Dem ausgeschlossenen Gesellschafter steht es frei, die Angemessenheit der Barabfindung durch das Gericht überprüfen zu lassen, wobei der Tag der Beschlussfassung über den Ausschluss als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit dient. Allfällige Sonderrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gesellschafterausschlussgesetz eine interessante Möglichkeit zur Bereinigung von Gesellschafterstrukturen bietet und gegenüber den bisherigen nur über Umgründungen erreichbaren Gestaltungsmöglichkeiten zahlreiche Vorteile (keine Änderung der Rechtsform, raschere Umsetzbarkeit) bietet.
Bei neuen Gesellschaftsgründungen bzw Änderungen von Gesellschaftsverträgen ist zu beachten, dass die Anwendung der Regeln des Gesellschafterausschlussgesetzes durch entsprechende Aufnahme im Vertrag als nicht zulässig vereinbart werden kann bzw eine höhere Anteilsquote als 90% bestimmt werden kann. Eine solche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine geringere Mehrheit, die jedoch nicht weniger als 75% der abgegebenen Stimmen umfassen darf, vor.
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