Im Folgenden seien die gesetzlichen Grundlagen der Förderungen von Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Bildung (Freibeträge FB, bzw. Prämien P), deren Geltendmachung sowie Wechselwirkungen im Überblick dargestellt. Die zit. §§ betreffen das EStG.
Die bei den betrieblichen Einkünften gewinnmindernd berücksichtigten FB müssen in den Steuererklärungen bei den betreffenden Kennzahlen (KZ) eingetragen, um steuerlich wirksam zu werden. Fehlt diese Eintragung, kann der FB vom Finanzamt gestrichen werden. Es ist aber bis zur Rechtskraft des Bescheides eine Berichtigung möglich.
Für die Geltendmachung der P ist ein eigenes Formular (E108c) auszufüllen.
Gesetzliche Grundlagen und Geltendmachung
Zum Verständnis dieses Kapitels ist es zweckmäßig sich folgende Formulare bereit zu halten: Einkommensteuererklärung (E1), Körperschaftsteuererklärung (K1) und Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (E108c).
:: Forschung & Entwicklung
:: Aus- und Fortbildung
:: Lehrlingsausbildung
Geförderte F&E Aufwendungen (Rz. 1311 EStR)
Die Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung bestehend aus: Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen einschließlich der Lohnnebenkosten), Material-, Energie- und zuordenbare Fremdkapitalkosten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt insofern eine Rolle, als die der Forschung zurechenbaren anteiligen Geschäftsführerbezüge bei juristischen Personen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, der Unternehmerlohn als Mitunternehmer oder Einzelunternehmer aber nicht.
Keine Forschungsaufwendungen sind u.a.: Verwaltungs- und Vertriebskosten, Aufwendungen für Anlagevermögen (AFA) sowie die AFA- Komponente bei Finanzierungsleasing von Anlagengegenständen, Aufwendungen, die durch nicht abzugsfähige Subventionen gedeckt sind und die der Sicherung der Erfindung dienen (Patentgebühren). Ferner der Ankauf fremder F&E- Ergebnisse, wohl aber deren Weiterentwicklung oder Verbesserung, wobei bei Überwiegen (über 50%) dieser Kosten, dann auch der Ankauf mit einzubeziehen ist.
Zur Vermeidung einer Doppelförderung hat bei der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachweislich mitzuteilen, bis zu welchem Ausmaß er die steuerliche Förderung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage für den vom Auftraggeber in Anspruch genommenen FFB oder der FP sind die Selbstkosten für die Ausführung des Forschungsauftrages. Diese sind i.d.R. um die beim Auftragnehmer nicht geförderten Aufwendungen (z.B. AFA, Verwaltungs- und Vertriebskosten etc.) und dem Gewinnaufschlag höher, allerdings mit € 100.000,- p.a. begrenzt. Der Kreis der Auftragnehmer beschränkt sich auf Einrichtungen und Unternehmen, die mit F&E befasst sind und ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben. Die "Konzern- und Gruppenschranke" sorgt dafür, dass durch derartige Modelle es zu keinen unerwünschten Verschiebungen der Besteuerung kommt.
Die Forschungsaufwendungen sind in einem Verzeichnis darzustellen, aus dem die Bemessungsgrundlage für den FFB oder die FP hervorgeht und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Sind die formellen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, bleiben die steuerlichen Begünstigungen auch bei einem Fehlschlag des F&E-Projektes erhalten.
Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Förderungen
Ein Ausschluss zwischen der F&E-, Bildungs- und Lehrlingsförderung besteht nicht. Es können daher Aus- und Fortbildungskosten im Forschungsbereich sowohl zu einem BFB bzw. zu einer BP, als auch in die Bemessungsgrundlage für den FFB bzw. der FP einbezogen werden. Desgleichen können Lehrlingsentschädigungen zu den Forschungsaufwendungen gehören.
AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe
Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Hinweis auf Klienten-Info März 2006 und www.ams.at).
KMU-Förderung ab 2007
Für Einnahmen- / Ausgabenrechner sind laut KMUFG 2006 folgende Steuerbegünstigungen vorgesehen:
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