Durch den Wartungserlass vom 16.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben.
Steuerberatungskosten bei Pauschalierung
Vom Betriebsausgabenpauschale bereits abgedeckte Kosten für Steuerberatung können im Rahmen der Sonderausgaben (zusätzlich) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann nur der Nettobetrag abgesetzt werden.
Preise (Erweiterung der Steuerpflicht)
Lotteriegewinne, Gewinne aus Preisausschreiben, Preise durch den Einsatz von Allgemeinwissen (z.B. „Millionenshow“) sowie Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit, einer bestimmten Haltung oder eines Lebenswerkes gewährt werden, sind weiterhin nicht steuerpflichtig. Hingegen sind Preise von Berufsportlern, Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (z.B. „Dancing Stars“, „Starmania“) oder Preise, die nur eigenen Arbeiternehmern oder Geschäftspartnern (wenn auch durch Verlosung) als Incentive zuerkannt werden, steuerpflichtig. Dies gilt auch wie schon bisher für Preise im Rahmen eines Wettbewerbes für konkrete Einzelleistungen (z.B. Architekten-, Literatur-, Journalisten- oder Filmpreise).
Veräußerung von Fruchtgenussrechten (ab Veranlagung 2008)
Die Ablöse eines Vorbehaltsfruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich führt beim Ablöseberechtigten grundsätzlich nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes zu steuerpflichtigen Einkünften. Eine (steuerpflichtige) Veräußerung liegt jedoch auch dann vor, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes (unter Vorbehalt des Fruchtgenusses) und die Ablöse des Fruchtgenussrechts als einheitlicher Übertragungsvorgang anzusehen sind. Ein einheitlicher Vorgang liegt dann vor, wenn die Ablöse nach dem 31.5.2008 und innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung des Wirtschaftsgutes erfolgt und der für die Übertragung des Wirtschaftsgutes und Ablöse des Fruchtgenussrechts geleistete Betrag insgesamt mehr als 50% des gemeinen Wertes des nicht um den Fruchtgenuss verminderten Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Ablöse des Fruchtgenussrechts beträgt. Bei einer zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt daher eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG vor.
Verkauf unter aufschiebender/auflösender Bedingung und Spekulationsgeschäft
Der Spekulationstatbestand ist auch bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung (z.B. Genehmigung durch die Grundverkehrskommission) erfüllt. Auch ein Vertragsabschluss unter auflösender Bedingung erfüllt den Spekulationstatbestand. Eine spätere Auflösung infolge des Eintritts der Bedingung beseitigt nicht die ursprüngliche Anschaffung/Veräußerung. Es liegt vielmehr ein neuerlicher Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang vor.
Grund-und-Boden-Rücklage
Auf Antrag können die stillen Reserven des Grund und Bodens bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zunächst einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Ab der Veranlagung 2007 ist ein solcher Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, kann er in einer Steuererklärung, die nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides im Berufungsverfahren oder in einem wiederaufgenommenen Verfahren eingereicht wird, nicht mehr nachgeholt werden.
Baukostenzuschüsse an Energieversorgungsunternehmen
Das bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses an ein Netz geleistete Netzzutrittsentgelt ist zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Anderes gilt für das verrechnete Netzbereitstellungsentgelt (Zahlung zur Abgeltung von Investitionen in das vorgelagerte Netz). Das hierdurch erworbene Recht unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keiner Abnutzung. Eine bis zur Veranlagung 2007 allenfalls erfolgte Abschreibung bleibt unberührt, ab der Veranlagung 2008 ist eine Abschreibung jedoch nicht mehr zulässig.
Abgrenzung ungebrauchte und gebrauchte Wirtschaftsgüter
Für die Inanspruchnahme einiger Steuerbegünstigungen (z.B. Freibetrag für investierte Gewinne) ist es erforderlich, dass ungebrauchte Wirtschaftsgüter angeschafft bzw. hergestellt werden. Ein Wirtschaftsgut gilt dann als ungebraucht, wenn es im Zeitpunkt der Anschaffung noch keinem nutzungsbedingten Wertverzehr unterlegen ist. Vorführgeräte gelten als gebrauchte Wirtschaftsgüter, während Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter noch als ungebraucht gelten. Im Falle der Herstellung können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn gebrauchte Bestandteile verwendet werden. Hier ist von einem ungebrauchten Wirtschaftsgut auszugehen, wenn der Wertanteil ungebrauchter Bestandteile und der Eigenleistung mindestens 75% der Herstellungskosten beträgt.
Umfang der fiktiven Anschaffungskosten
Eine Klarstellung erhält nun auch Rz 6441. Fiktive Anschaffungskosten (von Bedeutung etwa beim unentgeltlichen Erwerb bislang noch nicht vermieteter Gebäude) umfassen auch Nebenkosten. Als fiktive Nebenkosten können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls angefallen wären. Dazu zählt die Grunderwerbsteuer, nicht aber Maklergebühren oder Kosten für Inserate. Grundbuchseintragungsgebühren, Unterschriftsbeglaubigungsgebühren usw. sind bei tatsächlichem Anfall in der entsprechenden Höhe anzusetzen.
Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
Hier kommt es zu Erleichterungen. Von der Einbehaltung der Abzugsteuer kann auch ohne schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen Abstand genommen werden, wenn kein Honorar ausbezahlt wird, sondern lediglich die Reisekosten ersetzt bzw. vom Veranstalter übernommen werden. Voraussetzung ist weiters, dass beim beschränkt Steuerpflichtigen im Falle einer Veranlagung Betriebsausgaben vorliegen würden. Dies wird regelmäßig der Fall sein. n
Bild: © ty - Fotolia