Im Zuge des am 17.6.2009 beschlossenen Budgetbegleitgesetzes 2009 ist es zu wesentlichen Änderungen bei den freien Dienstnehmern gekommen. Ab 2010 muss der Auftraggeber für freie Dienstnehmer sowohl die 3%ige Kommunalsteuer als auch den 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (DB) entrichten. Falls der Auftraggeber Mitglied der Wirtschaftskammer ist, fällt auch der Zuschlag zum DB an. Hintergrund dieser Regelung, die eine Verteuerung bei den Lohnnebenkosten von circa 8% bewirkt, ist es, eine Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern herzustellen. Freien Dienstnehmern steht nämlich ab 2010 – wie allen Selbständigen – der 13%ige Gewinnfreibetrag offen, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende (vorteilhafte) Steuerbelastung bewirken soll. Die Einbeziehung in den DB und in die Kommunalsteuer soll damit eine ungerechtfertigte Bevorzugung der freien Dienstnehmer verhindern.
Offen bleibt vorerst, ob ab 2010 die an freie Dienstnehmer ausbezahlten Fahrt- und Reisekostenentschädigungen ebenfalls der DB- und Kommunalsteuerpflicht unterliegen werden. Die VwGH-Judikatur bei Gesellschafter-Geschäftsführern (VwGH vom 4.2.2009, GZ 2008/15/0260), die in die Bemessungsgrundlage „Vergütungen jeder Art“ (also auch Kostenersätze und Reisespesen) hineinrechnet, lässt eine solche Belastung auch bei freien Dienstnehmern befürchten. In diesem Fall wäre entgegen der eigentlichen Zielsetzung sogar eine Schlechterstellung gegenüber den echten Dienstnehmern gegeben.
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